Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1
Geltung der Liefer- und
Zahlungskonditionen
Sie gelten für alle Lieferungen und
Leistungen des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen, insbesondere
Einkaufsbestimmungen des Erwerbers, werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist.
§ 2
Preis, Zahlung
1. Die Lieferungen und Leistungen
erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
Es wird grundsätzlich kein Skonto gewährt. Die Waren sind zahlbar
bei Auftragserteilung bzw. Lieferung je nach Angebot.
2. Die Preise verstehen sich innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland unfrei Wahrenannahmestelle des
Erwerbers. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
geltende Mehrwertsteuer.
3. Mangels besonderer Vereinbarung
erfolgt die Zahlung ab Rechnungsdatum, sofort rein netto ohne
jeden Abzug. Es wird grundsätzlich kein Skonto gewährt.
4. Wird die Aufstellung und
Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zum vorgesehenen Termin aus
Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um mehr als 10
Tage verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis sofort fällig
5. Zahlungseingänge werden unter
Berücksichtigung aller bei Zahlungseingang fälligen Rechnungen -
unabhängig von jeweiligen Rechnungsdatum - wie folgt zugeordnet
und verrechnet; Dienstleistungen, Software Lizenzen, Waren,
Sonstiges. Der Erwerber kann hiervon nicht durch einseitige
Erklärung abweichen, es sei das er bestimmte Lieferungen und /
oder Leistungen vorher schriftlich gerügt hat und sich bei der
Abweichungserklärung hierauf beruft.
6. Bei Zahlungsverzug oder -verweigerung
sind Mahnkosten in Höhe von 150 Euro ausdrücklich vereinbart. Für
Verzugszinsen werden 10% über dem üblichen Diskontsatz
vereinbart.
§ 3
Zustandekommen des Vertrages
Angebote des Lieferanten sind
unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige besondere
Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Lieferanten. Durch Auftragserteilung an Entec Deutschland GmbH
werden die AGB´s anerkannt.
§ 4
Lieferfrist
1. Vereinbarte Liefertermine sind
unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen
Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist. Ist eine
Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist
angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf unvorhergesehene
Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflusses des
Lieferanten liegen.
2. Etwaige Schadenersatzanspruche gegen
den Lieferanten wegen verspäteter Lieferung oder Leistung
beschränken sieh für die Zeit des Verzuges je Woche auf 0,5 %,
maximal jedoch auf 5 % des Auftragswertes. Eine weitergehende
Haftung übernimmt der Lieferant bei Lieferverzögerungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nicht. Dies gilt nicht, soweit wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muss.
§ 5
Gefahrenübergang
Die Gefahr des Unterganges, der
Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den
Erwerber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder
Lagerräume des Lieferanten verlassen hat; dies gilt auch für
Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung aus Gründen,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr
bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Erwerber
über. Gleiches gilt, wenn der Lieferant von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 6
Abnahmeverweigerung
Verweigert der Erwerber die Abnahme des
Vertragsgegenstandes, so kann ihn der Lieferant eine angemessene
Frist zur Abnahme setzen. Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der
Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Lieferant
kann auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises als Entschädigung
fordern.
Schulungen sind acht Tage vor
Schulungstermin abzusagen oder voll zu bezahlen. Stornierungen
sind mit 20 % der Schulungskosten kostenpflichtig.
Bei Teststellungen die durch den Kunden
verspätet zurückgegeben werden, ist der Lieferant berechtigt
Mietkosten 120€/Monat, Reinigungskosten 80,00€ und Frachtkosten zu
berechnen. Für Beschädigungen haftet der Kunde ebenso.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen
erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware und die für
den Erwerber erstellte Software bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises / Gebühren und aller sonstigen
Forderungen des Lieferanten gegen den Erwerber aus der laufenden
Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.
2. Wird Ware durch den Erwerber
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten, der
damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum
an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit
anderen, nicht dem Erwerber gehörenden Waren, erwirbt der
Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der von ihm gelieferten Waren zum Wert der fremden Ware im
Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Der Erwerber ist zur Weiterveräußerung
der gelieferten Ware und zur Weiterlizenzierung im Rahmen der
getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Erwerber tritt
an den Lieferanten schon jetzt sicherheitshalber alle im
Zusammenhang mit der Weiterveräußerung, Lizenzierung und
Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit
Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren /
Software ab. Der Erwerber ist widerruflich ermächtigt und
verpflichtet, die abgetretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen.
§ 8
Aufstellung und Betriebsbereitschaft
Die Lieferungen und Leistungen des
Lieferanten gelten mit der betriebsbereiten Aufstellung der Ware,
bei Lieferung von Software nach Durchführung des Abnahmelaufs, als
erfüllt.
§ 9
Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche gegen den
Lieferanten sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (sei es aus Beratung, positiver
Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch
für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn,
dass dem Lieferanten oder seinen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann, oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften
zwingend gehaftet wird. Die Haftung ist auf jeden Fall und
unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt auf den Gesamtwert der
Leistung, wobei Vertragsstrafen bei der Festlegung der Haftung mit
zu berücksichtigen sind.
2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen
den Lieferanten, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung des
Produktes, bei Systemlieferungen (Hard- und Software) ab
Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
§ 10
Schutzrechte
Sämtliche Rechte an Warenzeichen,
Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten für den
Vertragsgegenstand verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt
insbesondere auch für die Produktbezeichnungen und für die
Namensrechte.
§ 11
Kollision mit Rechten Dritter
1. Wenn der Erwerber wegen unmittelbarer
Verletzung deutscher Schutzrechte durch den Vertragsgegenstand in
Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn der Lieferant frei
hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise
festgelegten Schadenersatzansprüche sowie Gerichts- und
Anwaltskosten, dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Erwerber unterrichtet den
Lieferanten unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung
durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr
eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben.
b) Nur der Lieferant ist befugt,
Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der
Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben
und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch des
Lieferanten wird der Erwerber auf Kosten des Lieferanten einen
Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der Erwerber benachrichtigt den
Lieferanten unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und
stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und
Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
2. Die Haftung des Lieferanten entfällt,
wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung
des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der
Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des
weiteren entfällt die Haftung für den Fall, daß der Erwerber nach
Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen
Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen
vorgenommen hat, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich
weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.
3. Für den Fall, daß rechtskräftig
festgestellt wird, daß eine weitere Benutzung des
Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter verletzt oder nach
Ansicht des Lieferanten die Gefahr einer Schutzrechtsklage
besteht, kann der Lieferant auf eigene Kosten und nach seiner Wahl
dem Erwerber entweder das Recht verschaffen, den
Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand
auszutauschen oder so zu ändern, daß eine Verletzung nicht mehr
gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige
Maßnahmen berechtigen den Erwerber auf keinen Fall, Ansprüche -
gleich welcher Art - gegen den Lieferanten geltend zu machen.
§ 12
Gewährleistung Hardware, Orgware
1. Grundsätzlich gelten die
Gewährleistungs- und Lieferbestimmungen der Hersteller und
Vorlieferanten.
2. Sollten derartige Bestimmungen nicht
vorliegen der nicht wirksam vereinbart worden sein, so
gewährleistet der Lieferant, dass die verkauften Gegenstände im
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und
Fabrikationsfehlern sind und die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben.
3. Soweit dem Lieferanten Gegenstände
lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten zur Verfügung
gestellt werden, übernimmt dieser keine Gewährleistung oder
Haftung, sondern der Lieferant bestellt und liefert die Produkte
im Namen und auf Rechnung des Erwerbers.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt -
soweit nichts anderes vereinbart wurde - im kaufmännischen
Geschäftsverkehr 3 Monate; im übrigen 6 Monate. Für Ersatzteile
sowie für Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung
der Gegenstände beim Erwerber. Bei Produkten, die vom Lieferanten
installiert werden, gilt, dass die Gewährleistungsfrist mit der
Übergabe des betriebsbereiten Produktes beginnt. Wird die Übergabe
aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, mehr als 1
Monat verzögert, so beginnt die Gewährleistungsfrist 1 Monat nach
Anlieferung der Produkte.
5. Der Erwerber hat die gelieferten
Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung - bei Systemen nach
Mitteilung der Betriebsbereitschaft - zu untersuchen. Zeigen sich
hierbei Mängel, hat er diese unverzüglich dem Lieferanten
schriftlich anzuzeigen und nach dessen Wahl zur Fehlerbeseitigung
am aufgestellten Ort bereitzuhalten oder an den Lieferanten
zurückzusenden.
6. Der Lieferant verpflichtet sich,
mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch
mangelfreie Produkte kostenlos zu ersetzen, sofern der Erwerber
die Mängel nicht zu vertreten hat.
7. Der Erwerber gewährt dem Lieferanten
die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und
Gelegenheit. Verweigert der Erwerber dies, ist der Lieferant von
der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist
ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen
irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die
Ware unsachgemäßbehandelt. Dies gilt nicht im Fall der Veränderung
von Software im Zweckbereich des Anwenders.
8. Der Lieferant haftet grundsätzlich
nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der
Lieferant deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht und der Erwerber sichergestellt hat, dass diese Daten
aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten
wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 13
Nutzungsrechte Software
1. Software wird grundsätzlich nur im
Rahmen eines nicht ausschließlichen und nur unter den im § 15
genannten Bedingungen übertragbaren Rechts zur Nutzung der
Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
2. Die Lizenz berechtigt nicht zum Besitz
eines Quellcodes.
§ 14
Gegenstand des Lizenzvertrages
Gegenstand des Lizenzvertrages ist die
Software und Technik sowie deren Modifikation und Erweiterungen.
Die Lizenz schließt die zu der Software erstellten Handbücher und
Betriebsanleitungen mit ein.
§ 15
Besondere Verpflichtungen
1. Der Erwerber ist nicht berechtigt,
Software auf mehr Geräten oder für mehr Arbeitsplätze zu nutzen,
als dies vertraglich vereinbart worden ist. Ist eine schriftliche
Vereinbarung hierüber nicht getroffen, ist der Erwerber
grundsätzlich nur berechtigt, die Software für einen Rechner und
für einen Arbeitsplatz zu benutzen.
2. Der Erwerber ist nicht berechtigt, die
Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten
ganz oder teilweise zu modifizieren, zu vervielfältigen oder in
eine andere Programmiersprache zu übertragen. Der Lieferant darf
allerdings die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben
verweigern.
3. Die Erlaubnis, von Datenträgern
(Disketten etc.) Sicherungskopien zu fertigen bleibt hiervon
unberührt, wenn sichergestellt ist, dass diese Sicherungskopien
auf weiteren Geräten nicht verwendet werden und diese Kopien
ausdrücklich den Vermerk ,,Sicherungskopie" tragen und wenn alle
Vermerke, die auf Schutzrechte hinweisen, vom Erwerber auf die
Kopien übertragen werden.
4. Es ist ferner untersagt, den
Vertragsgegenstand im Versandhandel zu vertreiben oder dies zu
ermöglichen
§ 16
Gewährleistung
1. Gewährleistung setzt voraus, dass die
Lizenzkarte dem Lieferanten unverzüglich nach Vertragsabschluß
übergeben wird. Wird der Eingang dieser Lizenzkarte vom
Lieferanten nicht bestätigt, obliegt es dem Erwerber, um eine
Bestätigung nachzusuchen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass nach
dem gegenwärtigen Stand der Technik Fehler in der Software oder
Technik auch bei größter Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung
nicht völlig ausgeschlossen werden können. Insbesondere handelt es
sich bei der von dem Unternehmen gelieferten Software nicht um
Standardsoftware, sondern um eine auf die Kundenwünsche speziell
angepasste Sonderprogrammierung. Daher kann ein im Gegensatz zu
Standardsoftware öfter auftretendes Fehlverhalten nicht immer ganz
ausgeschlossen werden und ist daher in einem höheren Umfang vom
Erwerber hinzunehmen. Der Lieferant verpflichtet sich gleichwohl,
die Software während der Gewährleistungsfrist, die 6 Monate
beträgt, kostenlos instand zu setzen, wenn der Erwerber
reproduzierbare Fehler schriftlich anzeigt.
In jedem Fall wird dem Erwerber dringend
empfohlen, einen Wartungsvertrag mit dem Lieferanten oder dem
Hersteller abzuschließen.
3. Soweit dies technisch möglich, ist das
Unternehmen berechtigt, die Instandsetzung über Remote-Wartung
durchzuführen. Der Erwerber stellt dafür eine DFÜ-Leitung zur
Verfügung und unterhält diese nach den Spezifikationen, die Ihm
von Unternehmen gesondert mitgeteilt werden.
Die Einrichtung und Unterhaltung der für
eine Remote-Wartung weiter notwendigen Hard- und Software (z.B.
Modem und DFÜ-Software) obliegt dem Unternehmen. Sollte im
Instandsetzungsfall eine technisch mögliche Remote-Wartung durch
Umstände verhindert werden, die im Verantwortungsbereich des
Erwerbers liegen, so hat der Erwerber die dadurch entstehenden
Mehrkosten zu übernehmen.
4. Der Anspruch auf Gewährleistung
erlischt, sobald der Käufer oder ein Dritter Veränderungen
irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die
Ware unsachgemäß behandelt.
§ 16a
Installation und Wartung der
Systemumgebung
1. Bei der gelieferten Software handelt
es sich um eine individuelle Sonderprogrammierung, die nicht
umfassend auf Ihre Verträglichkeit mit der Software fremder
Hersteller getestet wird und einer individuellen Konfiguration der
Betriebssystemplattform bedarf.
Die Installation der Software und die
Konfiguration des zugrundeliegenden Betriebssystems wird daher
grundsätzlich von dem Unternehmen durchgeführt. Um einen
störungsfreien Betrieb nicht zu behindern, darf der Erwerber nicht
ohne ausdrückliche Zustimmung durch des Unternehmen die von dem
Unternehmen vorgenommene Konfiguration ändern und weitere
Programme oder Programmbibliotheken auf der eingesetzten Hardware
installieren oder ändern.
2. Wenn die eingesetzte Systemplattform
vom Erwerber auf dessen ausdrücklichen Wunsch gestellt oder
eingerichtet wird und Fehler auftreten, hat das Unternehmen das
Recht, im Rahmen der Fehlerbeseitigung die Systemplattform
entsprechend Nr. 1 neu zu installieren und zu konfigurieren, wenn
diese Fehler auf eine Fehlkonfiguration des Betriebssystems oder
eine Unverträglichkeit mit Software von Fremdherstellern
zurückzuführen ist. Besteht der Erwerber auf die
Selbstkonfiguration des Systems, so hat er zuvor nachzuweisen,
dass die aufgetretenen Fehler nicht durch seine Konfiguration oder
durch seine zusätzlich installierten Fremdsoftwarekomponenten
hervorgerufen wurden.
3. Das Unternehmen übernimmt keinerlei
Haftung oder Gewährleistung für den Fall, dass die Software oder
Hardware vom Erwerber selbst installiert wurde oder zusätzlich von
dem Unternehmen nicht ausdrücklich empfohlene Fremdprogramme auf
dem System zum Einsatz kommen, wenn die Fehlfunktion oder der
entstandene Schaden aus einer fehlerhaften Konfiguration des
Betriebssystems, der erworbenen Software oder einer
Unverträglichkeit mit Fremdsoftware entstanden ist.
Es obliegt in diesem Fall dem Erwerber
nachzuweisen, dass der Fehler und der daraus resultierende Schaden
auch dann entstanden wäre, wenn das Unternehmen die Konfiguration
ohne Eingriff des Erwerbers und ohne zusätzliche Verwendung von
Fremdsoftware durch den Erwerber selbst vorgenommen hätte.
4. Das Unternehmen kann die Zustimmung zu
Änderungen in der Soft- und Hardwareumgebung des Systems nicht
entgegen Treu und Glauben verweigern. Eine Verweigerung der
Zustimmung widerspricht jedoch dann nicht Treu und Glauben, wenn
durch die beabsichtigte Änderung der auf dem System eingesetzten
weiteren Hard- und Software ein störungsfreier Betrieb des Systems
nicht mehr gewährleistet werden kann.
§ 17
Warenrücksendung
Wird vom Kunde Waren zurückgesandt, so
sind in jedem Fall dem Lieferanten pro Artikel zu erstatten: 25
Euro Fracht und 150 Euro Bearbeitung und Reinigung. Weiterhin
stehen Zinsen zu den üblichen Bedingungen dem Lieferanten zu.
§ 18
Strafversprechen
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
sich aus den §§ 15 und 16 ergebenden Verpflichtungen des Erwerbers
verpflichtet sieh dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe
von € 50.000,-- (i.W. fünzigtausend) Schadenersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.
§ 19
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und
Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten
ist der Ort der Hauptniederlassung hier Neuss oder der Ort der für
die Lieferung / Leistung zuständigen Zweigniederlassung des
Lieferanten, Der Lieferant ist auch berechtigt, am Sitz des
Erwerbers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 20
Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur
wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und /
oder Ergänzungen bedürfen der Schriftnorm Dies gilt auch für das
Schriftnormerfordernis selbst. Sollte eine Bestimmung dieser
Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Plantafelsoftware
Warenwirtschaft